Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

 

 

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für einen Vertrag über Supervision bzw. Coaching. Sie werden Auftraggebenden vor bzw. spätestens mit dem Vertragsangebot des Supervisors bzw. Coaches ausgehändigt oder zur Kenntnis gebracht und gelten als Bestandteil des Vertrages.

 

 

 

§ 1 Ablauf eines Supervisions- bzw. Coachingprozesses

 

Themenfelder und Zielsetzungen

 

Zum Beginn eines Supervisions- bzw. Coachingprozesses werden die relevanten Themenfelder und potentielle Zielsetzungen (§ 1 des Vertrages zur Supervision bzw. zum Coaching) für den geplanten Beratungsprozess erhoben und ggf. weiter konkretisiert. In die Erhebung der Themenfelder und Zielsetzungen werden die künftigen Supervisand*innen bzw. Coachees und andere involvierte Funktionsträger der Organisation oder Organisationseinheit, in der der Beratungsprozess stattfindet, einbezogen (z.B. Auftraggeber, Leitungspersonen, Budgetverantwortliche, für Personalentwicklung Verantwortliche). Hierüber wird eine gemeinsame Vereinbarung hergestellt. Sollten die im Verlauf des Prozesses zur Beratung anstehenden Themenfelder von den vereinbarten Themenfeldern abweichen, so entscheidet der Supervisor bzw. Coach in Abstimmung mit den Supervisand*innen bzw. Coachees, ob diese Modifikation im Rahmen der geschlossenen Vereinbarung bearbeitet werden kann, oder ob eine Neuabstimmung der Themenfelder mit den anderen Kontraktpartnern notwendig ist. Gleiches gilt für eine ggf. notwendige Modifikation der vereinbarten Zielsetzungen.

 

Auswertungen

 

In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Jahr und vor Abschluss des im Vertrag vereinbarten Beratungszeitraumes, findet eine Zwischen- bzw. Abschlussauswertung des Supervisions- bzw. Coachingprozesses statt, die der Supervisor bzw. Coach gestaltet und, wenn vereinbart, dokumentiert.

 

 

 

§ 2 Haltung und Qualität

 

Mitgliedschaft in einem Fach- und Berufsverband

 

Als Mitglied im Fach- und Berufsverband, der „Deutschen Gesellschaft für Supervision und Coaching e.V. (DGSv)“, ist der Auftragnehmer Teil eines Qualitätsverbundes und verpflichtet sich damit auf die Einhaltung der „Ethischen Leitlinien“ und der Mitgliederordnung der DGSv (siehe hierzu www..dgsv.de). Dies trägt zur Sicherung und Entwicklung der Qualität der angebotenen Beratungsleistungen bei.

 

Ombudsstelle

 

Im Falle von Differenzen und Beschwerden steht Auftraggebenden die unabhängige Ombudsstelle der DGSv zur Verfügung. Beschwerden können direkt an die Ombudsstelle zur weiteren Bearbeitung gemeldet werden (siehe hierzu www..dgsv.de)

 

Qualitätssicherung und -entwicklung

 

Zur stetigen Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Arbeit nutzt der Supervisor bzw. Coach regelmäßig geeignete Maßnahmen wie Balint-Gruppe, Intervision oder kollegiale Beratung, Kontrollsupervision oder andere Maßnahmen zur Beratung und Evaluation der eigenen Beratungsarbeit.

 

 

 

§ 3Abrechnungsmodalitäten, Stornierungen, Ausfallkosten

 

Absagen von einzelnen Supervisions- bzw. Coachingssitzungen

 

Wird eine Supervisions- bzw. Coachingssitzung von Seiten der Supervisand*innen bzw. Coachees oder seitens ihrer Organisation abgesagt, so wird das Sitzungshonorar (ohne Fahrkosten) wie folgt in Rechnung gestellt:

 

ab drei Tage vor Sitzungstermin: 100 % des Honorars als Ausfallhonorar

 

Sollte eine Sitzung auf Wunsch der Supervisand*innen bzw. Coachees oder seitens ihrer Organisation verkürzt werden, wird gleichwohl das vereinbarte Honorar für die vereinbarte Zeit fällig.

 

Sollte der Supervisor bzw. Coach eine Sitzung absagen müssen, wird er die Supervisand*innen bzw. Coachees oder deren Organisation umgehend darüber in Kenntnis setzen. Eine Honorarberechnung erfolgt in diesem Falle nicht.

 

Bei einer begründeten vorzeitigen Kündigung des Vertrages durch eine der Vertragsparteien endet die Beratung mit einer dann noch zu vereinbarenden Auswertungssitzung.

 

 

Umsatzsteuer

 

Honorare des Auftragnehmers sowie Nebenkosten sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig, derzeit mit 19 %. Macht der Auftraggeber einen Tatbestand zur Befreiung von der Umsatzsteuer geltend, so weist er dem Auftragnehmer bei Abschluss des Vertrages den Befreiungsgrund in geeigneter Weise nach.

 

Sollte eine Bescheinigung über eine Umsatzsteuerbefreiung vom Auftraggeber nicht vorgelegt werden (können) oder stellt sich die Bescheinigung des Auftraggebers im Nachhinein als unzureichend heraus, so wird die Mehrwertsteuer von dem Auftragnehmer – auch rückwirkend – in Rechnung gestellt und an das Finanzamt abgeführt.

 

§ 4Vereinbarung zur Verschwiegenheit

 

Grundsätzlich verpflichtet sich der Supervisor bzw. Coach zur Verschwiegenheit in allen persönlichen und organisatorischen Belangen, von denen sie oder er im Laufe seiner Tätigkeit Kenntnis erhält. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch über das Auftragsende hinaus. Supervisor*innen und Coaches gehören nicht zu den Berufsgruppen, die einer besonderen, gesetzlichen Verschwiegenheit nach § 203 StGB unterliegen.

 

Der Supervisor verpflichtet sich, sich unter geeigneter Anonymisierung beraten zu lassen (s. kollegiale Supervision bzw. Kontrollsupervision) bzw. Erfahrungen und Erkenntnisse aus seiner Arbeit für den jeweiligen Auftraggeber unter Wahrung der Vertraulichkeit und mit Hilfe geeigneter Anonymisierung für seine professionellen Zwecke zu verwenden.

 

Im Innenverhältnis kann der Supervisor bzw. Coach eine Rückmeldung zu Inhalten und Prozess im Kontext von Zwischen- und Abschlussauswertung an Auftraggebende, Leitungspersonen, Budgetverantwortliche, für Personalentwicklung Verantwortliche oder andere grundsätzlich Berechtigte nur insoweit weitergegeben, als dieses im Vertrag transparent vereinbart war.

 

Grundsätzlich wird sich der Supervisor oder Coach organisationsintern nach dem Grundsatz verhalten, dass Vertraulichkeit bezüglich persönlicher Themen der Supervisand*innen bzw. Coachees zu wahren ist. In strukturellen und organisatorischen Themen kann hingegen, i.d.R. durch die Supervisand*innen bzw. Coachees selbst Transparenz hergestellt werden.

 

Die Supervisand*innen bzw. Coachees werden zu Beginn des Beratungsprozesses darauf hingewiesen, dass es sinnvoll und notwendig ist, sollten sie je Informationen zu Inhalten oder Prozess einer Supervision oder eines Coaching intern weitergeben wollen, dieses Vorhaben vorab mit dem Supervisor bzw. Coach und den anderen an der Beratung Teilnehmenden abzustimmen und deren Einverständnis einzuholen.

 

Erhält der Supervisor bzw. Coach im Laufe des Supervisions- oder Coachingprozesses Kenntnis über Ereignisse mit strafrechtlicher (z.B. über Kindeswohlgefährdung, Gewalt in der Pflege o.ä.) oder arbeitsrechtlicher Relevanz, wird der Supervisor bzw. Coach mit den Supervisand*innen bzw. Coachees besprechen und vereinbaren, auf welche Weise und von wem die zuständigen Organisationsvertreter*innen informiert werden.

 

 

 

§ 5 Datenschutz, DSGVO, Einwilligung

 

:›Mit Unterzeichnung des Vertrages willigen alle Vertragspartner im Sinne der DSGVO ein, dass Aufzeichnungen zu den Beratungsprozessen von dem Supervisor bzw. Coach erstellt, verarbeitet und gespeichert werden können.

 

Der Supervisor bzw. Coach legt (elektronische) Akten an. Er stellt sicher, dass die Regelwerke der DSGVO und des Datenschutzes eingehalten werden. Die Aufbewahrung der Unterlagen erfolgt für zehn Jahre.

 

Bei Abschluss und Durchführung des Beratungsvertrages werden persönliche Daten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail, Adresse, Telefonnummer, Vertragsdaten, Bankverbindung) durch den Su-pervisor bzw. Coach dokumentiert. Mit Abschluss des Vertrages willigt der Auftraggeber ein, dass diese Datenverarbeitung vorgenommen werden kann (gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a, EU DSGVO). Der Supervisor wird die Supervisand*innen bzw. Coachees zum Beginn des Beratungsprozesses darüber informieren, dass die Datenverarbeitung stattfindet und durch den Vertrag eine Einwilligung ausgesprochen wurde. Eine zusätzliche, schriftliche Einwilligung durch die Supervisand*innen bzw. Coachees ist damit nicht mehr erforderlich (BeckOK zu Art. 7 DSGVO, RN86).

 

Die Einwilligungserklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden, ohne dass dadurch Nachteile für den*die Auftraggeber*in eintreten. Ein Widerruf kann per E-Mail erfolgen. Sofern der Auftragnehmer Aufzeichnungen über die Beratung erstellt, die er für die Beratung benötigt. ist ein Widerruf der Einwilligungserklärung ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Beratungsvertrags.

 

 

 

§ 6 Steuern, Sozialabgaben, Haftung

 

Die Vertragspartner sind sich einig, dass durch den Supervisionsvertrag kein Arbeits- oder Dienstverhältnis begründet wird.

 

Der Auftragnehmer sichert zu, dass er nicht scheinselbständig ist.

 

Der Auftragnehmer sichert zu dass er seine aus einem Auftrag erwirtschafteten Umsätze korrekt versteuert und ggf. fällige Abgaben zur Sozialversicherung vornimmt.

 

Der Auftragnehmer haftet nicht für mögliche Folgen, die aus der Arbeit in der Supervision bzw. dem Coaching entstehen könnten.